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Das Niedersächsische Hundegesetz verpflichtet Hundehalter





Nachweis der Sachkunde

Ab dem 1. Juli 2013 müssen Hundehalter ihre Sachkunde nachweisen können.

Hundehalter/innen, die sich nach dem 1. Juli 2011 erstmals einen Hund angeschafft haben und laut Gesetz nicht anderweitig als sachkundig gelten, müssen den Nachweis der Sachkunde über eine theoretische und praktische Prüfung erbringen.

Die theoretische Prüfung ist vor Aufnahme der Hundehaltung, die praktische Prüfung innerhalb des ersten Jahres der Hundehaltung abzulegen.
Die Prüfung kann direkt abgelegt werden. Die HUTGE bietet in Zusammenarbeit mit einem/einer Prüfer/Prüferin dieses an. 


Die Praktische Prüfung

Im Verlauf der praktischen Prüfung soll unter anderem nachgewiesen werden, dass der Halter den Hund einschätzen kann, gefährliche Situationen erkennt und in der Lage ist, etwaigen Gefahren vorzubeugen. Der Halter muss den Hund so kontrollieren, dass von diesem keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht.
Es geht hier nicht um ein perfektes Sitz, steh oder Fuß, sondern vielmehr um das „mein Hund ist keine Gefahr für andere“ zu zeigen.
Ein Grundgehorsam sollte allerdings vorhanden sein.

Wer ist von der Sachkunde befreit?

In § 3 Abs. 6 Nr. 4 NHundG ist geregelt, dass die erforderliche Sachkunde zum Halten eines Hundes auch besitzt, wer nachweislich eine sonstige Prüfung bestanden hat, die vom Fachministerium als gleichwertig anerkannt worden ist.

Bislang sind folgende „sonstige Prüfungen“ anerkannt:

  • Die Abschlussprüfung zur Tierpflegerin/zum Tierpfleger in der Fachrichtung Tierheim und Tierpension gemäß § 10 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Tierpfleger/zur Tierpflegerin vom 3. Juli 2003 (BGBl. I S. 1093)

  • Die BHV-Hundeführerscheinprüfung der Stufe 1 sowie die BHV-Hundeführerscheinprüfung der Stufe 2 des Berufsverbandes der Hundeerzieher/innen und Verhaltensberater/innen e.V. (BHV) nach der Prüfungsordnung von 2001 bzw. vom 01.01.2014

  • Der D.O.Q.-Test 2.0 der Tierärztlichen Arbeitsgemeinschaft für Hundehaltung e.V. (TAG-H) nach der Prüfungsordnung zum theoretischen Prüfungsteil und nach der Prüfungsordnung zum praktischen Prüfungsteil, jeweils vom 15.08.2013

  • Der „Hundeführerschein nach IBH e.V.-Richtlinien mit Sachkundenachweis“, bestehend aus „Sachkundenachweis nach IBH-Richtlinien“ in Verbindung mit „Praktische Prüfung zum Hundeführerschein nach IBH-Richtlinien“ nach der „Prüfungsordnung Hundeführerschein sowie Sachkundenachweis nach IBH e.V. Richtlinien“, Stand 01.2014.

  • Der „Hundeführerschein des BVZ Hundetrainer e.V.“ nach der „Prüfungsordnung für den Hundeführerschein des BVZ Hundetrainer e.V.“, Stand 02.2017 (Nds. MBl Nr. 26/2017 S. 831).

  • Die DHVE-Hundeführerscheinprüfung der Stufe 1, die DHVE-Hundeführerscheinprüfung der Stufe 2, sowie die DHVE-Hundeführerscheinprüfung der Stufe 3 nach der Prüfungsordnung des Dachverbandes für Haustierverhaltensberatung in Europa e. V. (DHVE) vom 21.07.2017 (Nds. MBl Nr. 35/2017 S. 1159).

Für diese Prüfungen gilt: Erst die vollständig in Theorie und Praxis abgelegte Prüfung gilt als Nachweis der Sachkunde. Die Anerkennung ist im Niedersächsischen Ministerialblatt (Nds. MBl. 2014, Nr. 15, Seite 315 bzw. Nr. 22, Seite 438 und Nds. MBl. 2015, Nr. 1, Seite 5) veröffentlicht, in dem die Einzelheiten nachgelesen werden können.



Weitere Pflichten

Zentrales Register

Jeder Hund muss bei dem zentralen Hunderegister angemeldet werden. Dieses soll zur Aufklärung bei Beißvorfällen dienen.

Das Register wird durch die GovConnect GmbH im Auftrag des Landes Niedersachsen geführt. Für die Anmeldung eines Hundes wird eine einmalige Gebühr in Höhe von 14,50 Euro (zuz. MwSt.) für eine Online-Registrierung erhoben. Eine telefonische bzw. schriftliche Anmeldung (auch E-Mail) kostet 23,50 Euro (zuz. MwSt.).

Die Registrierung ist unter: www.hunderegister-nds.de oder telefonisch unter 0441/39010400 möglich.


Haftpflichtversicherung

Jeder Hund muss eine Hundehalter Haftpflicht besitzen. Die Privathaftpflicht deckt das nicht immer ab. Fragen Sie im Zweifel bei ihrer Versicherung nach.

Chip Pflicht

Der Hund muss unverwechselbar gekennzeichnet sein. Eine Tätowierung ist nicht mehr erlaubt, stattdessen wird dem Hund vom Tierarzt ein Transponder Chip eingesetzt. Dieser ist einem elektronischen Lesegerät auslesbar. Achten Sie darauf, dass die Chipnummer im Impfausweis eingeklebt wird. Sollte der Eintrag handschriftlich sein, so lassen sie die Nr. überprüfen.

Die Hundesteuermarke

Die Steuermarke sollte der Hund am Halsband tragen, um bei einer Kontrolle zu belegen, dass der Hund bei der Gemeinde angemeldet ist. Wer die Marke nicht am Halsband befestigen möchte, sollte diese an seinem Haustürschlüssel befestigen, da man diesen in der Regel immer dabei hat.

Kotbeutel

Es ist zwar bei uns keine Pflicht einen Beutel vorzuweisen, aber wenn der Hund mal ein Geschäft verrichtet, müssen Sie es aufnehmen. Den Beutel entsorgen Sie bitte im nächsten öffentlichen Mülleimer oder zu Hause. Den Kot oder Beutel liegen zu lassen ist eine Ordnungswidrigkeit und wird mit 50-100€ geahndet.    www.bussgeldkatalog.org/umwelt-hundekot/


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